Trinkwasser

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Zweckverband zur Wasserversorgung der Schwabachgruppe

Zweckverband zur Wasserversorgung der Schwabachgruppe
Rathausplatz 1, 90542 Eckental
09126/293586 (Notruf)
09126 298840 (Verwaltung)
09126 903 - 258 (Verwaltung)
09126 2988413 (Techn. Werkleitung)
09126/293586
wzv@eckental.de
Ansprechpartner
Georg WeberJasmin Richter
09126 298841309126 2988412
weber@wzv-eckental.derichter@wzv-eckental.de

Der Zweckverband wurde am 11.10.1957 gegründet und besteht heute aus den Mitgliedsgemeinden Markt Eckental, Reg. Bez. Mittelfranken und der Gemeinde Kleinsendelbach, Reg. Bez. Oberfranken.
Aufgabe des Zweckverbandes ist es die Mitbürger im Verbandsgebiet mit Trinkwasser zu versorgen. Der Zweckverband hat Satzungshoheit.
Die Geschäftsführung des Zweckverbandes wird vom Markt Eckental wahrgenommen.

 
Verbandsvorsitzende:
Ilse Dölle
1. Bürgermeisterin
E-Mail: buergermeisterin@eckental.de
 
Stellvertreterin:
Gertrud Werner
1. Bürgermeisterin Kleinsendelbach

Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der „Schwabachgruppe“

vom 11. November 2002:

Aufgrund der Art. 18, 19 und 20 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) gibt sich der Zweckverband zur Wasserversorgung der Schwabachgruppe folgende, durch das Landratsamt Erlangen-Höchstadt mit Bescheid vom 23.01.2003 (Az.: 20-644) genehmigte Verbandssatzung:

(PDF) 1. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des WZV vom 22.06.2023

(PDF) Verbandssatzung

 

Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes

(PDF) Wasserabgabesatzung

 

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) des Zweckverbandes

zur Wasserversorgung der Schwabachgruppe

Vom 16.12.2002 zuletzt abgeändert durch die 1. Änderungssatzung vom 07.06.2005 mit Wirkung vom 01. Oktober 2005

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Schwabachgruppe folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

§ 1 Beitragserhebung
Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet seiner Mitglieder (Markt Eckental und Gemeinde Kleinsendelbach für die Gemeindeteile Kleinsendelbach, Schellenberg und Steinbach) einen Beitrag, soweit der Aufwand nicht einer Erstattungsregelung nach Art. 9 KAG unterliegt.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht im Fall des 1. § 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann, 2. § 2 Satz 2 1. Alternative, sobald das Grundstück an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen ist, 3. § 2 Satz 2 2. Alternative, mit Abschluss der Sondervereinbarung.
Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(2) Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss dieser Maßnahme.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 1.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das Dreifache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 1.000 m² begrenzt.

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind, und zwar mit 60 % der Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das Gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.

(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist die Hälfte der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.

(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende Grundstücksfläche. Gleiches gilt auch für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.

(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld § 3 Abs. 2 bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nach zu entrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrages an nach § 238 AO zu verzinsen.

§ 6 Beitragssatz

Der Beitrag beträgt

a) pro m² Grundstücksfläche 0,87 Euro (netto), 1,04 Euro (brutto)

b) pro m² Geschossfläche 6,65 Euro (netto), 7,91 Euro (brutto)

§ 7Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

§ 7aAblösung des Beitrags

Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden ( Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrags richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.

§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. des § 3 WAS ist mit Ausnahme der Kosten, die auf die Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfallen, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheids fällig. Der Zweckverband kann eine Sicherheit in Höhe des möglichen Erstattungsanspruchs verlangen.

§ 9 Gebührenerhebung

Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren.

§ 9a Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss bis 2,5 m³/h
40,00 Euro/Jahr (netto)
46,40 Euro/Jahr (brutto)

bis 6 m³/h
43,00 Euro/Jahr (netto)
49,88 Euro/Jahr (brutto)

bis 10 m³/h
46,00 Euro/Jahr (netto)
53,36 Euro/Jahr (brutto)

für Großwasserzähler und Verbundzähler über 10 m³/h280,00 Euro/Jahr (netto), 324,80 Euro/Jahr (brutto)

§ 10 Verbrauchsgebühr

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.

(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten. Er ist durch den Zweckverband zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Die Gebühr beträgt 1,28 Euro (netto), 1,369 Euro (brutto) pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr
2,60 Euro (netto), 2,782 Euro (brutto) pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

§ 11 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.

(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; der Zweckverband teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld.

§ 12 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld sind Vorauszahlungen in Höhe eines Drittels der Jahresrechnung des Vorjahres zu leisten, jeweils zum 15.02., 15.05 und 15.08. jeden Jahres. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.

§ 14 Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.

§ 16 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.07.2001 außer Kraft.

(3) Soweit bis 01. Januar 1993 kein gültiges Satzungsrecht vorlag, werden die bis dahin durchgeführten und bestandskräftigen Veranlagungen hinsichtlich der damals erfüllten Tatbestände als abgeschlossen behandelt. Wurden solche Beitragstatbestände nach dem ungültigen Satzungsrecht nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach der vorliegenden Satzung. Soweit sich dabei jedoch ein höherer Beitrag als nach der ungültigen Satzung ergibt, wird dieser nicht erhoben. Beitragsansprüche, die zum 01.01.1993 – die Gültigkeit der bisherigen ungültigen Satzungen unterstellt – bereits verjährt waren, werden nicht mehr geltend gemacht.

Eckental, den 11. Februar 2003

Zweckverband zur Wasserversorgung der Schwabachgruppe

gez.
G l ä s s e r
Verbandsvorsitzender

Die Beitrags- und Gebührensatzung wurde im Amtsblatt des Landkreises Erlangen Höchstadt vom 20. Februar 2003,
Nr.8 – 32. Jahrgang amtlich bekannt gemacht und ist somit am 21. Februar 2003 in Kraft getreten. Die 1. Änderungssatzung wurde im Amtsblatt des Landkreises Erlangen-Höchstadt vom 23.06.2005, Nr.25 – 34.Jahrgang amtlich bekannt gemacht und trat am 01.Oktober 2005 in Kraft.

Eckental, 28.09.2005

Glässer
Verbandsvorsitzender

(PDF) BGS-WAS

(PDF) Änderung der BGS-WAS (2022)

(PDF) Änderung der BGS-WAS (2015)

(PDF) Änderungen der BGS-WAS (2009)

(PDF) Änderungen der BGS-WAS (2007)

(PDF) Änderungen der BGS-WAS (2005)

Der Zweckverband ist nachhaltig bemüht, dass die Wasserqualität nicht nur den gesetzlichen Anfforderungen entspricht, sondern es wird angestrebt auch eine darüber hinausgehende Qualitätsverbesserung zu erzielen. 

Härtebereich nach dem Waschmittelgesetz

HärtebereichBezeichnung der HärtestufeWasserhärte in °dH
1weich0 bis 7
2mittel7 bis 14
3hart14 bis 21
4sehr hartüber 21


Die Rohwässer des Zweckverbandes werden im Wasserwerk aufbereitet. Die Aufbereitung ist notwendig, da alle Rohwässer beim Parameter Arsen über den gesetzlichen Grenzwert von 0,010 mg/l liegen. Nach der Aufbereitung wird der Grenzwert sicher eingehalten. Nach den letzten Analysen betrug der Messwert im Trinkwasser 0,007 mg/l.
Nachstehend folgt die Analyse der letzten periodischen Untersuchung.

Analyse vom 15.05.2024:

Bakteriologische Beurteilung:
Das Wasser ist bakteriologisch einwandfrei.

Beurteilung nach der Trinkwasserverordnung:
Die Probe erfüllt bei allen untersuchten Parametern die Anforderungen der Trinkwasserverordnung.

Technische Analyse vom 15.05.2024:
Kurzbewertung: Die Anforderungen nach der Trinkwasserverordnung (Stand 2018) werden von allen untersuchten Parametern erfüllt.

Gesamthärte: 14,1 °dH
Härtebereich : hart (WRMG)

Materialempfehlung für die Hauswasserinstallation:
Verbund- oder Mehrschichtrohr.

Kontakt:
EMail : wzv@eckental.de
Telefon: 09126 298840

 

(PDF) Trinkwasseranalyse

Der Zweckverband fördert sein gesamtes Rohwasser aus sechs eigenen Brunnen.

Die bewilligte Jahresentnahmemenge (Summenwasserrecht) beträgt 1.100.000 m³

Die Brunnen des Zweckverbandes haben eine Tiefe von 90 m bis 150 m.

Wie bereits erwähnt müssen die Rohwässer des Zweckverbandes wegen des hohen Arsengehaltes aufbereitet werden.
Die Arsenaufbereitung ist seit Beginn der 90er Jahre in Deutschland Stand der Technik. Seit 01.01.1996 gilt ein Grenzwert von 0,010 mg/l (vor 1996: 0,040 mg/l).
 

Technische Verfahrensbeschreibung:
Dem Rohwasser wird Eisen(III)-Chlorid zudosiert, welches Arsen bindet (aufflockt). Das Arsen wird dabei vergleichbar mit einer Absorption in die sich nach der Belüftung bildenden Eisenhydroxidflocken eingebunden. Anschließend werden die Flocken mittels Filtration in insgesamt vier Mehrschichtbehältern aus dem Wasser entfernt. Die Mehrschichtbehälter werden wöchentlich gespült und das Spülwasser wird in der verbandseigenen Kläranlage dreistufig gereinigt.

Der Zweckverband hat insgesamt zwei Hochbehälter mit vier bzw. zwei Kammern zur Sicherstellung der Wasserversorgung am Netz.
Der Hochbehälter Eckenhaid hat ein Gesamtfassungsvermögen von 4.500 m³ und der Hochbehälter Großgeschaidt von 500 m³.
 



Neben den zwei Hochbehälterstandorten werden noch zwei Pumpwerke für die Hochzonen Illhof und Oedhof sowie Schellenberg unterhalten.

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