Bauleitplanverfahren

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Bekanntmachung Bauleitplanverfahren

Folgende Bauleitplanverfahren des Marktes Eckental sind verfügbar:

Bekanntmachung

– Satzungsbeschluss – 

Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Eckental hat in seiner Sitzung am 23.01.2024 den Bebauungs- (BBP) und Grünordnungsplan (GOP) mit der Bezeichnung

„Eschenau Nr. 32 „lm Zentrum ll, An der Eschenauer Hauptstraße“

 

in der Fassung vom 23.01.2024 als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Eschenau Nr. 32 „lm Zentrum ll, An der Eschenauer Hauptstraße““ in Kraft. Jedermann kann diesen Bebauungs- und Grünordnungsplan mit der Begründung im Rathaus des Marktes Eckental (Rathausplatz 1, 90542 Eckental, Bauamt, Zimmer UG1.09) während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Der Geltungsbereich umfasst vollflächig die Grundstücke 878/2 und 877/2 der Gemarkung Eschenau.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.    eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahren- und Formvorschriften,
2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3.    nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4.    nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Eckental, 01.02.2024

Felix Zosel,  3. Bürgermeister

01 Bekanntmachung

2 BBP_Im Zentrum_Plan_SATZ

3 BBP_Im Zentrum_Begr_SATZ

4 Anlage _Schallschutzgutachten_20230511

 

Bekanntmachung

– Satzungsbeschluss –

 

Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Eckental hat in seiner Sitzung am 23.01.2024 den Bebauungs- (BBP) und Grünordnungsplan (GOP) mit der Bezeichnung

„Eschenau Nr. 8/10a „Änderung der Wohnbauflächen im Bereich des Bebauungsplanes Hallerwiese III im Stich Kalchreuther Straße“

in der Fassung vom 23.01.2024 als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst jeweils vollflächig die Grundstücke mit den Fl.-Nr. 252/14, 257/8 – 257/12, 257/14 und 257/18 – 257/25 (alle Gmkg. Eschenau). Er befindet sich am süd-westlichen Ortsrand des Ortsteils Eschenau.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung im Rathaus des Marktes Eckental (Markt Eckental, Bauverwaltung, Rathausplatz 1, 90542 Eckental) während der Öffnungszeiten Mo. – Fr. 08:00 – 12:00 Uhr und Di. zusätzlich 14:00 – 18:00 Uhr oder nach Terminvereinbarung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach
1.    eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3.    nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4.    nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.


Ortsüblich bekanntgemacht durch das

Amtsblatt am 01.02.2024

Eckental, 01.02.2024
   
Felix Zosel,  3. Bürgermeister

1 Bekanntmachung

2 Eckental_Eschenau_BP_Endfassung

3 Begründung_Eckental_Eschenau_Endfassung

 

Bekanntmachung

– des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und
–    frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

Der Marktgemeinderat des Marktes Eckental hat in seiner Sitzung am 22.11.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes

„Oberschöllenbach Nr. 11 – Westlich Oberschöllenbacher Hauptstraße“

im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oberschöllenbach Nr. 11 Westlich Oberschöllenbacher Hauptstraße“ liegt am nordwestlichen Rand des Ortsteils Oberschöllenbach im Westen des Marktes Eckental.

Des räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Kartenausschnitt (Lageplan) in dem der Planbereich gekennzeichnet ist und wird wie folgt umgrenzt:
im Norden    von zur Lagerung genutzten Flächen (Flst. Nr. 30, Gmkg. Unterschöllenbach),

im Osten      vom bestehenden Siedlungsbereich von Oberschöllenbach bzw. der Oberschöllenbacher Hauptstraße,

im Süden      vom bestehenden Siedlungsbereich von Oberschöllenbach und

im Westen    durch Wald und landwirtschaftlich genutzte Flächen.

Das Plangebiet ist ca. 32.600 m² (3,3 ha) groß und umfasst die Flurstücke Nrn. 27 (tlw.), 28 (tlw.) und 29/2 (tlw.) in der Gemarkung Unterschöllenbach sowie die Flurstücke Nrn. 342 (tlw.), 344, 345, 346, 347, 348/2 (tlw.), 349/3 (tlw.) und 352/19 in der Gemarkung Oberschöllenbach, Markt Eckental. Der Kartenausschnitt ist als Anlage Teil dieser Bekanntmachung.

Im Ortsteil Oberschöllenbach soll Wohnraum im Anschluss an den bestehenden Siedlungszusammenhang in Form einer Ortsabrundung, geschaffen werden. Hierzu soll die Fläche als Wohnbaufläche entwickelt werden. Im Bebauungsplan werden Allgemeine Wohngebiete nach § 4 BauNVO festgesetzt.

Die Planaufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB (Einbeziehen von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren). Eine Ausweitung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ist auch auf Flächen des planungsrechtlichen Außenbereiches bis hin zu einer überbaubaren Grundstücksfläche von 10.000 m² möglich, durch den Bebauungsplan muss zudem die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet werden, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Dies ist hier gegeben: Durch die Festsetzung von Allgemeinen Wohngebieten wird die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet; der Geltungsbereich schließt unmittelbar an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Oberschöllenbach an. Die Bauflächen betragen ca. 22.890 m², durch die festgesetzte GRZ von 0,4 sind ca. 9.160 m² überbaubar. Die Grenze von 10.000 m² wird damit unterschritten.

Im beschleunigten Verfahren wird auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet. Eingriffe aufgrund der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes gelten nach § 13a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BauGB als vor der planerischen Entscheidung zulässig bzw. erfolgt. Im Geltungsbereich werden keine Vorhaben zugelassen, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und es sind bei der Planung keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 S. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten. Ob eine Beeinträchtigung von europäischen Schutzgebieten (NATURA 2000: FFH-Gebiete und europäische Vogelschutzgebiete) aufgrund der geplanten Nutzungen zu erwarten ist, wurde im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsabschätzung (FFH-VA) vorab geprüft. Diese kam zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele durch die Planung ausgeschlossen werden können. Somit wird auch diese Maßgabe nach § 13a Abs. 1 S. 5 BauGB erfüllt.

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Oberschöllenbach Nr. 11 Westlich Oberschöllenbacher Hauptstraße“ mit Begründung wurde in der Sitzung des Marktgemeinderates am 22.11.2022 zur Kenntnis genommen sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Der Vorentwurf mit Begründung liegt gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom

09. Dezember 2022 bis einschließlich 13. Januar 2023


im Rathaus des Marktes Eckental, Rathausplatz 1, 90542 Eckental, Bauamt, Zimmer UG1.09, während der üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 08.00-12.00 Uhr, und Dienstag von 14.00-18.00 Uhr) aus.

Die Planunterlagen wurden gem. § 4a BauGB auch in das Internet unter www.eckental-mfr.de „Planen, Bauen & Wohnen => Bekanntmachung Bauleitplanverfahren“ eingestellt und können dort ebenfalls eingesehen werden. Verbindlich sind die ausliegenden Fassungen im Rathaus.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen z.B. schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder elektronisch beim Markt Eckental, Rathausplatz 1, 90542 Eckental, Tel.: 09126/903-254, Fax: 09126/5754, E-Mail: info@eckental.de abgegeben werden.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V.m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie eine Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.


Markt Eckental, den 23.11.2022
   
Ilse Dölle

1. Bürgermeisterin

01 Bekanntmachung Aufstellung und frühzeitige Beteiligung

02 Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren

03 Planblatt VE

04 VE Textliche Festsetzung

05 VE Begründung

06 spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

07 Vogelerfassungen

08 Verträglichkeitsabschätzung

09 Verkehrszahlen

 

Bekanntmachung

– Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB –

Bebauungs- und Grünordnungsplan (BBP/GOP) Forth Nr. 9 a
„Erweiterung Wohnbaufläche nördlich der Dr. – Rolf – Filler – Straße und
westlich der Kr ERH 9″
 

Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Eckental hat in seiner Sitzung am 16.07.2024 den BBP/GOP Forth Nr. 9 a mit der Bezeichnung „Erweiterung Wohnbaufläche nördlich der Dr. – Rolf – Filler – Straße und westlich der Kr ERH 9“ in der Fassung vom 16.07.2024 gemäß (gem.) § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der BBP/GOP für das Gebiet im Südosten von Forth, direkt westlich an der Kreisstraße Kr ERH 9 (Kurt – Schumacher – Straße), direkt nördlich an der Dr. – Rolf – Filler – Straße und östlich der Bismarckstraße in Kraft. Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Forth und beinhaltet folgende Grundstücke voll- oder teilflächig (TF): Fl.-Nr. 250/1 (TF), 251 (TF), 251/1, 251/2 (TF), 254, 255, 255/1 und 256.

Der BBP/GOP, bestehend aus der Planurkunde, der Planbegründung, der schalltechnischen Untersuchung sowie der artenschutzrechtlichen Relevanzabschätzung kann im Rathaus des Marktes Eckental (Rathausplatz 1, 90542 Eckental) während der allgemein bekannten Dienst-/ Öffnungszeiten eingesehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangt werden. Die Planunterlagen stehen auch online/digital auf der Homepage des Marktes Eckental zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Zusätzlich sind die vorgenannten Unterlagen auch im Geoportal Bayern unter folgendem Link online/digital einsehbar/zugänglich:

 


Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1)    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2)    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3)    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4)    nach § 214 Abs. 2 a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des BBP/GOP schriftlich gegenüber dem Markt Eckental geltend gemacht worden sind. Der begründete Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

(Siegel)

   

Ilse Dölle 

1. Bürgermeisterin

00_Bekanntmachung

01_Planurkunde_SB

02_Planbegründung_SB

03_Schalltechnische Untersuchung_SB

04_Artenschutzrechtliche Relevanzabschätzung_SB

05_Datenschutzrechtliche Informationspflicht im Bauleitverfahren

Bekanntmachung

– Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB –


 

Der Marktgemeinderat Eckental hat am 29.03.2022 gemäß (gem.) § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) die Neuaufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes (BBP/GOP) Eschenau Nr. 8/10 a mit der Bezeichnung

„Änderung der Wohnbauflächen im Bereich des Bebauungsplanes Hallerwiese III im Stich Kalchreuther Straße“

beschlossen.Das Plangebiet liegt im Süden von Eschenau in der Gemarkung Eschenau. Der räumliche Geltungsbereich des BBP/GOP wird

im Norden    durch das Grundstück mit der Flur – Nummer (Fl.-Nr.) 252/7 (Kalchreuther Straße, Fahrbahn, mit Gehwegen),

im Osten   durch die Grundstücke mit den Fl.-Nr. 252/15 (Grünfläche mit Bewuchs und Grundstückszufahrt), 257/6, 263/15, 263/17 bis 263/19 (alles Privatgrundstücke mit Wohnhaus, Garagen, Stellplätzen, privaten Gartenflächen),

im Süden    durch die Grundstücke mit den Fl.-Nr. 263/48 und 257 (beides landwirtschaftliche Nutzfläche) sowie

im Westen    durch die Grundstücke mit den Fl.-Nr. 257/2 bis 257/5 und 257/7 (alles Privatgrundstück mit Wohnhäusern, Garagen, Stellplätzen, privaten Gartenflächen),

begrenzt und umfasst jeweils vollflächig die Grundstücke mit den Fl.-Nr. 252/14, 257/8 – 257/12, 257/14 und 257/18 – 257/21 (alle Gmkg. Eschenau).

Innerhalb des Geltungsbereiches wird ein „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO sowie eine öffentliche Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB festgesetzt.

Die Öffentlichkeit wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über den weiteren Verlauf des Bauleitplanverfahrens und über die genauen Details informiert, sobald die Planung in dem dafür notwendigen Umfang erarbeitet und konkretisiert ist.

Beabsichtigt ist die Durchführung des Bauleitverfahrens gemäß § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren. Auch hierzu wird die Öffentlichkeit im weiteren Planungsverlauf detailliert informiert.

Eckental, 30.03.2022   

Ilse Dölle, 

1. Bürgermeisterin

1. Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss

2. Bekanntmachung Veränderungssperre

3. Veränderungssperre Planblatt

4. Begründung zur Veränderungssperre

Bekanntmachung

– Satzungsbeschluss –

 

Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Eckental hat in seiner Sitzung am 03.12.2019 den Bebauungs (BBP) und Grünordnungsplan (GOP) Nr. 21d mit der Bezeichnung

„Eschenau – An der Dr.-Otto-Leich-Straße II“

in der Fassung vom 03.12.2019 als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Eschenau – An der Dr.-Otto-Leich-Straße II“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Eschenau – An der Dr.-Otto-Leich-Straße II“ mit der Begründung im Rathaus des Marktes Eckental (Rathausplatz 1, 90542 Eckental, Bauamt, Zimmer UG1.09) während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Der Geltungsgebereich des BBPs/GOPs umfasst vollflächig oder teilflächig (TF) folgende Grundstücke der Gemarkung (Gmkg.) Eschenau: Fl.-Nrn. 887 (TF), 887/1, 887/2, 887/3 (TF), 888 (TF), 888/1 (TF), 897 und 897/14.



Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.


Ortsüblich bekanntgemacht durch das

Amtsblatt am 09.12.2019

Markt Eckental, den 09.12.2019
   

Ilse Dölle, 

1. Bürgermeisterin

Bekanntmachung

BBP GOP 21d_PLan_SATZ_191203_Ausf

BBP GOP_21d_Eckental_Begründung_SATZUNG

2018-12-06_Sorge, Schallimmissionsschutztechnische Untersuchung (geschwärzt)

2019-04-16 Sorge_13322_004_im_BPlan (geschwärzt)

Bodengutachten mit Anlagen

Artenschutzrechtliche Stellungnahme

Bekanntmachung

– Genehmigung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB –

Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan (BBP/GOP) Eckenhaid Nr. 17

„Südlich der Flurstraße“
Markt Eckental


Der Marktgemeinderat von Eckental hat mit Beschluss vom 23.01.2018 den BBP/GOP Eckenhaid Nr. 17 mit der Bezeichnung „Südlich der Flurstraße“ als Satzung beschlossen.

Mit Bescheid vom 02.08.2018 (Az 62.1 6102/121/8/16) hat das Landratsamt Erlangen-Höchstadt den BBP/GOP Eckenhaid Nr. 17 „Südlich der Flurstraße“ genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der BBP/GOP Eckenhaid Nr. 17 „Südlich der Flurstraße“ wirksam.

Jedermann kann den BBP/GOP (Planzeichnung mit zeichnerischen/textlichen Festsetzungen), die Begründung, den Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Marktgemeinde Eckental (Bauamt, Zimmer U.01, Rathausplatz 1, 90542 Markt Eckental) während der allgemein bekannten Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

 
1)         eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2)         eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3)         nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4)         nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des BBPs/GOPs schriftlich gegenüber dem Markt Eckental geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Eckental, den 03.12.2018

Ilse Dölle,
1. Bürgermeisterin
 

Bekanntmachung

der

Genehmigung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

für den

Bebauungs- und Grünordnungsplan Forth-Süd Nr. 10
„Sondergebiet großflächiger Einzelhandel südwestlich der Ohmstraße“

Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Eckental hat in seiner Sitzung am 23.07.2019 und am 08.10.2019 den Bebauungs- und Grünordnungsplan (BBP/GOP) Forth-Süd Nr. 10 „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel südwestlich der Ohmstraße“ in der Fassung vom 23.07.2019 bzw. in der redaktionell ergänzten Fassung vom 08.10.2019 gemäß (gem.) § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung beschlossen.

Mit Bescheid vom 18.10.2019 (Az. 62.1 6102/121/1/18) hat das Landratsamt Erlangen-Höchstadt den BBP/GOP genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der BBP/GOP für das Gebiet am südlichen Ortsrand von Forth, direkt südöstlich der B 2 im Übergang zur freien Landschaft in Kraft. Der Geltungsbereich beinhaltet folgende Grundstücke der Gemarkung Büg voll- oder teilflächig (TF): 163/10 (TF), 164/2 (TF), 164/5, 166/2, 166/3 (TF), 167, 167/2 (TF), 167/3 und 171/2 (TF).

Jedermann kann den BBP/GOP bestehend aus der Planurkunde, der Planbegründung mit separatem Umweltbericht (mit Anlage 1: Bestandsplan; Anlage 2: Bewertungsplan; Anlage 3: Eingriffsplan; Anlage 4: Übersichtstabelle Monitoring; Anlage 5: Maßnahmenbeschreibung externe Ausgleichsfläche), mit der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden, anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, mit der schalltechnischen Untersuchung, mit der speziellen artenschutzrechtliche Prüfung (saP), mit der Bau-grunduntersuchung, mit der Kampfmittelvorerkundung im Rathaus des Marktes Eckental (Rathausplatz 1, 90542 Eckental, Bauamt, Zimmer UG1.09) während der allgemein bekannten Dienst-/ Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Ergänzend stehen die Planunterlagen auch online/digital auf der Homepage des Marktes Eckental für jedermann zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1)    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2)    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3)    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4)    nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des BBPs/GOPs schriftlich gegenüber dem Markt Eckental geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.



Markt Eckental, den 28.10.2019
……………………………………………………
Ort, Tag



……………………………………………………
gez.

Dölle, 1. Bürgermeisterin

Bekanntmachung Genehmigung – Kopie

1. Bebauungs- und Grünordnungsplan

2. Planbegründung

3. Anlage 1_Bestandsplan

4. Anlage 2_Bewertungsplan

5. Anlage 3_Eingriffsplan

6. Anlage 4_Übersichtstabelle Monitoring

7. Anlage 5_Maßnahmenbeschreibung externe Ausgleichsfläche

8. Schalltechnische Untersuchung

9. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

10. Anlage 1 zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung

11. Baugrunduntersuchung

12. Ergebnisbericht Kampfmittelvorerkundung

13. Zusammenfassende Erklärung

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